Ein Schwerpunkt liegt in der Stärkung der Rechte von Haushalten und Gewerbebetrieben. Künftig soll beim Lieferantenwechsel eine Drei-Wochen-Frist gelten, bisher basierte der Wechsel nur auf Marktregeln und dauerte bis zu acht Wochen. Auch sozial Schwache sollen künftig besser geschützt werden - konkret durch eine Höchstpreisregelung für Abschaltkosten, Vorauszahlungszähler und Mahngebühren. Bisher verrechneten die Anbieter bis zu 70 Euro für Ab- und Anschaltungen, gemäß Entwurf wird dieser Betrag mit 30 Euro begrenzt. Vorauszahlungen sinken auf maximal eine Monatsrate, bisher werden bis zu drei Raten verlangt. Darüber hinaus wird ein Recht auf Grundversorgung für private Endverbraucher sowie kleine Unternehmen (weniger als 50 Beschäftigte, Jahresumsatz von maximal zehn Millionen Euro) verankert.

Weitere Vorteile bringt die Einrichtung einer zentralen Anlauf- und Beschwerdestelle bei der Regulierungsbehörde sowie die gesetzliche Verankerung des Tarifkalkulators. Die Gas- und Stromlieferanten müssen alle preisrelevanten Daten elektronisch übermitteln, damit noch genauere Rankings möglich sind. Um die Transparenz weiter zu erhöhen, sollen künftig auch auf Rechnungen sowie Werbematerial verpflichtend mehr Informationen aufscheinen. Das gilt insbesondere für Preise, Tarife und die Zusammensetzung der  Primärenergieträger.

Mehr Energieeffizienz, höhere Versorgungssicherheit

Durch die Novelle des ElWOG wird der rechtliche Rahmen für die effiziente Einführung von intelligenten Mess-Systemen für den Stromverbrauch geschaffen. Diese tragen zum effizienteren Einsatz von Energie bei und ermöglichen die bessere Integration erneuerbarer Energieträger in die Stromnetze. Die Details zu Einführungszeitraum und Flächendeckung legt der Wirtschaftsminister unter Einbeziehung der Stakeholder (Elektrizitätswirtschaft, Konsumentenvertreter,

E-Control) durch eine Verordnung fest. Die Regulierungsbehörde hat - wiederum in Absprache mit den anderen Stakeholdern - für einheitliche technische Standards zu sorgen, damit nicht jeder Netzbetreiber eigene Lösungen entwirft, die nicht kompatibel mit anderen Systemen sind.

Zudem steigt die Versorgungssicherheit durch langfristige Planungen und Investitionsanreize. So wird der Ausbau der Leitungen durch die Festschreibung der "Anreizregulierung" im Gesetzesentwurf unterstützt. Demnach müssen die Systemnutzungsentgelte für die Netzbetreiber eine angemessene Vergütung für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur sowie neue Investitionen in das Netz darstellen - sofern diese wirtschaftlich und effizient getätigt werden. Zudem ist vorgesehen, dass die Übertragungsnetzbetreiber der Regulierungsbehörde jährlich einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vorlegen. Darin müssen die Unternehmen darstellen, wie sie die hohe Qualität der Leitungen sicherstellen wollen.

Durch die Novelle sollen die Verfahren zur Feststellung der Entgelte für die Energieversorgungsunternehmen reformiert werden: Demnach legt künftig die E-Control per Bescheid die Kostenbasis fest, die als Grundlage für die Systemnutzungstarife dient. Die Tarife selbst bestimmt die Regulierungskommission via Verordnung. Die Netzbetreiber haben künftig die Möglichkeit, sich gegen die Bescheide der E-Control  bei der  Regulierungskommission und in weiterer Folge beim Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof zu beschweren. Damit wird der Rechtsschutz für die Netzbetreiber gemäß den EU-Vorgaben erhöht.

Entflechtung der Netze von Erzeugung und Vertrieb des Stroms

Ein weiterer zentraler Punkt des dritten Energiebinnenmarktpakets ist die Entflechtung(Unbundling)der Übertragungsnetzbetreiber von den übrigen Aktivitäten eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens. Dadurch kommt es zur Trennung der Netze von Erzeugung und Vertrieb des Stroms, um so mehr Wettbewerb zu ermöglichen. Für die betroffenen heimischen Unternehmen (Verbund, TIWAG, VKW) stehen im Entwurf drei Entflechtungsmodelle zur Auswahl:

- Die eigentumsrechtliche Entflechtung als Grundmodell: dabei wird das Übertragungsnetz vollständig herausgelöst und verkauft.

- Der unabhängige Netzbetreiber (Independent System Operator - ISO): das Eigentum darf beim bisherigen Betreiber bleiben. Das gesamte Netz wird aber von einem fremden Unternehmen gemanagt. 

- Der unabhängige Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator - ITO): dabei muss das Übertragungsnetz in eine separate Gesellschaft ausgelagert werden, darf aber im bestehenden Konzern bleiben. Es gelten jedoch strikte Trennungsvorschriften. Der ITO muss beispielsweise über ausreichende eigene personelle, technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um unabhängig am Energiemarkt agieren zu können. Auch im Außenauftritt muss eine klare Unterscheidung zur Muttergesellschaft gegeben sein.

Umbau der E-Control nach Vorbild der FMA

Aufgrund der EU-Vorgaben ist auch ein Umbau der Regulierungsbehörde E-Control notwendig: Demnach darf es nur eine einzige nationale und unabhängige Regulierungsbehörde sowie eine unabhängige Berufungsinstanz geben. Um diesen Vorgaben entsprechen zu können, hat sich das Wirtschafts- und Energieministerium im vorliegenden Entwurf für die Konstruktion einer Anstalt öffentlichen Rechts nach dem Vorbild der Finanzmarktaufsicht (FMA) entschieden. Der Vorstand soll künftig aus zwei Mitgliedern bestehen, das Vier-Augen-Prinzip ist angesichts der steigenden Kompetenzen - wie zum Beispiel im Konsumentenschutz, bei der Kosten- und Tarif-Festelllung sowie bei der Überwachung des "Unbundling" - wichtig und sinnvoll.

Die Begutachtungsfrist für die beiden Gesetze des Pakets endet am fünften November, bis 3. März 2011 müssen die meisten Bestimmungen laut den EU-Vorgaben in Kraft getreten sein. Für die Entflechtungs-Regelung gilt eine Frist bis zum 3. März 2012.